Zahnersatz
Was mache ich, wenn ich Zahnersatz benötige?
Keine Sorge, Ihre CITY BKK steht Ihnen auch hier als leistungsstarker Partner zur Seite. In Zusammenhang mit Ihrem Zahnarzt haben Sie die Möglichkeit funktionstüchtigen und ästhetischen Zahnersatz wie Zahnkronen, Brücken und herausnehmbaren Zahnersatz zu erhalten.
Bei der Zahnkrone wird über den beschliffenen Zahn die künstliche Krone eingepasst. Hierbei kann der Zahn zumindest teilweise erhalten werden.
Bei der Brücke werden die Lücken zwischen den Zähnen "überbrückt". Die Brücke wird rechts und links mit überkronten Zähnen fest verbunden. Diese Kronen dienen also als Stützpfeiler für die Brückenglieder.
Herausnehmbarer Zahnersatz im engeren Sinne sind das Prothesen, die fehlende oder nicht mehr erhaltungsfähige Zähne ersetzen. Die Teilprothese besteht in der Regel aus einem Modellguss mit Halte- und Stützvorrichtungen, die volkstümlich auch "Klammern" genannt werden. Am Modellguss sind die künstlichen Zähne befestigt, mit denen die Zahnlücken ausgefüllt werden.
Haben Sie keine eigenen Zähne, ist eine Vollprothese nöig.
Kombinierter Zahnersatz besteht aus einer Verbindung von herausnehmbarem und fest sitzendem Zahnersatz. Dabei wird der herausnehmbare Anteil durch besondere Verbindungselemente mit dem im Mund fest verankerten Anteil verbunden (z. B. Teleskopkrone).
Als Suprakonstruktion wird schließlich der implantatgestützte, also ein auf "künstliche Wurzeln" aufbauender Zahnersatz bezeichnet.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Als gesetzlich Krankenversicherter ist für Sie die Versorgung mit dem medizinisch notwendigen Zahnersatz sichergestellt. Der Zahnersatz schließt dabei die zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen ein.
Sie erhalten zu Ihren Kosten einen Befund bezogenen Festzuschuss. Unser Kassenanteil richtet sich nach der für Ihren bestimmten Befund vorgesehenen Regelversorgung.
Die Versorgung hängt im Einzelfall davon ab, wie viele und welche Zähne fehlen bzw. behandlungsbedürftig und -würdig sind. Darüber hinaus ist maßgebend, in welchem Zustand sich das Gebiss insgesamt befindet. Die Festzuschüsse richten sich nach den Befunden und den dafür vorgesehenen Regelversorgungen.
Diese wiederum umfassen die medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen leistungen. Der Festwschuss deckt im Regelfall ca. 50 % der Kosten für den Zahnersatz ab. Durch eine regelmäßige Vorsorge können Versicherte Ihren Anteil an den Zahnersatzkosten senken.
Befundorientierter Festzuschuss
Als "Befund" wird das Ergebnis einer Untersuchung bezeichnet. Jeder Befund beschreibt die individuelle Situation des Patienten, sodass bei einer zahnmedizinischen Untersuchung eine Vielzahl möglicher Befunde in Betracht kommt. Abhängig vom jeweiligen Befund ergeben sich die unterschiedlichen Therapiemöglichkeiten. Innerhalb der Regelversorgung ist festgelegt, wie die "ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige" Versorgung bei dem jeweiligen Befund aussieht.
Manche Patienten möchten aber mehr als eine Regelversorgung. Oder Sie möchten eine komplett andere Lösung. Egal welche Behandlung Sie wählen, Sie erhalten von uns immer den für Ihren Befund maßgeblichen Zuschuss.
Mit dem Eigenanteilsrechner können Sie schnell Ihren Zuschuss ausrechnen: zum Eigenanteilsrechner
Versorgungsarten
Man unterscheidet drei Versorgungsarten:
- Regelversorgung:
medizinisch notwendige zahnärztliche und zahntechnische Leistungen - gleichartige Versorgung:
Versorgungsform entspricht der Regelversorgung, allerdings kommen weitere Elemente, wie zusätzliche Keramikverblendungen, hinzu - andersartige Versorgung:
von der Regelversorgung abweichende Versorgungstorm, z. B, anstatt einer herausnehmbaren Modellgussprothese eine festsitzende Brückenversorgung
Wählen Sie eine gleich- oder andersartige Versorgung, zahlen Sie die anfallenden Mehrkosten selbst - und zwar nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Bei Wahl einer andersartigen Versorgung kommt hinzu, dass die übliche Abrechnung des Zahnarztes über die Kassenzahnärztliche Vereinigung entfällt; in diesen Fällen erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt eine Privatabrechnung nach der GOZ. In jedem Fall zahlen wir Ihnen jedoch den für Ihren Befund maßgebenden Festzuschuss.
Beteiligung/Bonusregel
Die Beteiligung der CITY BKK an den Kosten des Zahnersatzes orientiert sich am Befund.
Der Festzuschuss besteht aus einem gesetzlich vorgegebenen Betrag, der für die entsprechende Regelversorgung festgelegt wurde. Der Zuschuss erhöht sich für Sie um einen Bonus von 20%, wenn Sie in den letzten fünf Jahren die Vorsorgeuntersuchungen wenigstens einmal im Kalenderjahr wahrgenommen haben. Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen diese Vorsorgeuntersuchungen einmal im Kalenderjahr-Halbjahr besucht haben.
Haben Sie in den letzten zehn Kalenderjahren mindestens einmal jährlich (Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einmal im Kalenderhalbjahr) die Vorsorgeuntersuchungen eingehalten, erhöhen wir Ihren Bonus sogar um 30%.
Trifft bei geringem Einkommen (zum Beispiel bei Auszubildenden) die "Sozialklausel" zu, übernimmt die CITY BKK den gesamten Betrag. Doch auch wenn Sie etwas mehr verdienen, als die "Sozialklausel" zulässt, kann sich Ihr Eigenanteil verringern. Wann diese Regelung zutrifft, erfahren Sie bei uns. Sie sollten in jedem Fall vor Beginn der Behandlung den Heil- und Kostenplan mit uns besprechen. Wir beraten Sie gerne:
Telefon: (0800) 033 31 33 (kostenlos).
So können Sie sparen beim Zahnersatz
Zusatzversicherung
Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz haben wir als gesetzliche Krankenversicherung erstmals die Möglichkeit, ihnen über den gesetzlichen Leistungskatalog hinaus auch Zusatzversicherungen anzubieten.
Diese übernehmen einen Teil der Kosten, die über den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen und sonst von Ihnen zu tragen wären oder gewähren zusätzliche Leistungen. Die Zusatzversicherung ist freiwillig - jeder kann sich zusätzlich versichern, muss es aber nicht.
Wenn Sie Interesse an einer so lchen Zusatzversicherung haben, dann sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gern.
Hier finden Sie unsere Kooperationspartner
Ich kann mir die Zuzahlung nicht leisten, was nun?
Wenn die Zuzahlung für Sie eine finanzielle Härte bedeutet, erstatten wir Ihren Eigenanteil innerhalb der Regelversorgung. Dieser sogenannte Härtefall liegt nach den gesetzlichen Bestimmungen aber nur bei geringen Familieneinnahmen vor. Die Einkommensgrenze beträgt im Jahr 2010 für Ledige monatlich 1.022,00 € brutto. Sie erhöht sich für den ersten Haushaltsangehörigen (z. B. Ehepartner um 383,25 € und für jeden weiteren Haushaltsangehörigen um 255,50 € monatlich.
Maßgeblich sind die durchschnittlichen Bruttoeinnahmen aller Haushaltsangehörigen (= Ehepartner und versicherte Kinder) des Monats vor der Beantragung des Zahnersatzes. Diese vollständige Befreiung von der Zuzahlung gilt - ohne Einkommensprüfung - auch, solange Sie folgende Leistungen beziehen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII), Grundsicherungsleistungen oder Kriegsopferfürsorge, entweder als Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Heimunterbringung,
- Ausbildungsförderung nach BAföG oder SGB III (zur beruflichen Ausbildung oder für Behinderte),
- Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.
Wenn Sie nicht unter die vorstehende Härteregelung fallen, ist in bestimmten Fällen dennoch eine weitere Kostenbeteiligung möglich. Dafür gilt die folgende Berechnungsformel:
Berechnungsformel für die besondere Härtefallregelung beim Zahnersatz
| Beispiel | ||
|---|---|---|
| 1. Regelversorgung | 2.500,00 € | |
| 2. Festzuschuss1 | - | 1.625,00 € |
| 3. regulärer Versichertenanteil | = | 875,00 € |
| 4. Familieneinkommen (brutto monatlich) | 2.000,00 € | |
| 5. Allgemeine Härtefallgrenze2 (Mitglied, Ehegatte, 2 Kinder) | - | 1.916,75 € |
| 6. Differenz | = | 83,25 € |
| 7. Versichertenanteil (Wert 3.) | 875,00 € | |
| 8. Zumutbarer Anteil (Wert 6. x 3) | - | 249,75 € |
| 9. Zusätzlicher Härtezuschuss | 625,25 € | |
| 10. Ihr endgültiger Versichertenanteil (Wert 8.) | 249,75 € |
1 Berücksichtigt sind 30 % Vorsorgebonus.
2 Mitglied 1.022 €, Ehegane 383,25 €, je familienversichertes Kind 255,50 € (2010).
Bitte legen Sie uns die Rechnung Ihres Zahnarztes vor, damit wir den Zuschuss festsetzen können.
Beteiligt sich auch das Finanzamt?
Ihre Zuzahlungen für einen Zahnersatz und andere Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd wirken - allerdings nur der Betrag, der eine zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Die zumutbare Eigenbelastung ergibt sich aus folgender Übersicht:
Zumutbare Eigenbelastung
| Gesamtbetrag der Einkünfte in € | |||
|---|---|---|---|
| in % der Einkünfte | bis 15.340 | bis 51.130 | über 51.130 |
| ohne Kinder | |||
| bei Einzelveranlagung (§ 32a Ahs. 1 EStG) |
5% | 6% | 7% |
| bei Zusammenveranlagung (Splittingverfahren für Ehegatten, § 32a Abs. 5 oder 6 EStG) | 4% | 5% | 6% |
| mit Kindern | |||
| bis zu zwei Kinder | 2% | 3% | 4% |
| mehr als zwei Kinder | 1% | 1% | 2% |
Denken Sie also an die Einkommensteuererklärung. Überlegen Sie auch, ob noch andere außergewöhnliche Belastungen hinzukommen.
Wenn Mängel am Zahnersatz auftreten ...
Selbst wenn Ihr Zahnarzt und das Labor noch so gründlich und präzise gearbeitet haben, lassen sich Gewöhnungsschwierigkeiten nicht immer vermeiden - besonders bei Vollprothesen. Mund und Kiefer müssen sich erst langsam an die Prothese gewöhnen. Sie sollten die Geduld behalten und die Prothese so oft und so lange wie möglich tragen, damit Ihr Zahnarzt die Druckstellen genau erkennen und tür schnelle Abhilfe sorgen kann. Auch Ihre Zunge muss sich zunächst an die veränderten Verhältnisse gewöhnen. Hierdurch kann es in der ersten Zeit zu Schwierigkeiten beim Sprechen und zu vermehrtem Speichelfluss kommen. Durch vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Zahnarzt und eigene Bemühungen werden sich anfängliche Unannehmlichkeiten nach und nach verlieren und Sie werden mit Ihren dritten Zähnen wieder lachen können.
Ihr Zahnarzt gewährleistet Ihnen einen einwandfreien Zahnersatz, der dem modernsten medizinischen und technischen Stand entspricht. Dafür übernimmt Ihr Zahnarzt eine Gewärleistungszeit von 2 Jahren, bei andersartigem Zahnersatz sogar 3 Jahre. Für den Fall, dass Ihr Zahnersatz trotz Nachbesserung nicht passen sollte, kann die CITY BKK ein Gutachterverfahren einleiten. Der Gutachter prüft, ob Ihr Zahnersatz funktionstüchtig ist. Wenden Sie sich bitte rechtzeitig an unser Kompetenzteam.














