Pflegeversicherung
Alle Versicherten der CITY BKK sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Ein besonderer Aufnahmeantrag ist nicht notwendig.
Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung liegt derzeit bei
- 1,95 % für Mitglieder
- 0,975 % für Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge
Kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %. Davon ausgenommen sind:
- Kinderlose, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Arbeitslosengeld II-Bezieher
Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen
Die Leistungen werden bei der Pflegekasse entweder von Ihnen oder einer Vertrauensperson (amtlicher Betreuer, Bevollmächtigter) beantragt. Sie müssen mindestens zwei Jahre innerhalb der zurückliegenden zehn Jahre in der sozialen Pflegeversicherung versichert gewesen sein.
Ein Facharzt oder eine Pflegefachkraft des Medizinischen Dienstes setzen sich mit Ihnen in Verbindung, um in Ihrer häuslichen Umgebung Ihre Pflegebedürftigkeit zu beurteilen.
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit:
| Pflegestufe I | Erhebliche Pflegebedürftigkeit |
| Pflegestufe II | Schwerpflegebedürftigkeit |
| Pflegestufe III | Schwerstpflegebedürftigkeit |
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit hilft der Pflegekasse, die Höhe der Leistungen festzusetzen.
Häusliche Pflege
Wer auf die Hilfe professioneller Pflegedienste verzichtet, hat Anspruch auf Pflegegeld. Für eine selbst beschaffte, geeignete private Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige) erhalten Sie ein monatliches Pflegegeld
| ab 1.1.2010 | ||
|---|---|---|
| Pflegestufe I | 215 € | 225 € |
| Pflegestufe II | 420 € | 430 € |
| Pflegestufe III | 675 € | 685 € |
Die Pflegekasse zahlt für Ihre Pflegeperson Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein – je nach Umfang der Tätigkeit (mindestens aber 14 Stunden wöchentliche Pflege in der Pflegestufe I). Natürlich ist diese Pflegekraft auch während ihrer Tätigkeit unfallversichert.
Wichtig: Für Personen, die neben ihrer Pflegetätigkeit noch eine Berufstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden ausüben, werden keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung gezahlt.
Pflegesachleistung
Sie können auch eine ausgebildete Pflegekraft für Ihre Versorgung als Pflegesachleistung beauftragen. Dafür stehen Ihnen Pflegedienste zur Verfügung, mit denen Sie einen Vertrag abschließen. Die Einsätze dieser Pflegekräfte bezahlt die Pflegekasse bis zu einer monatlich Höhe von maximal
| ab 1.1.2010 | ||
|---|---|---|
| Pflegestufe I | 420 € | 440 € |
| Pflegestufe II | 980 € | 1.040 € |
| Pflegestufe III | 1.470 € | 1.510 € |
In besonderen Ausnahmefällen mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand (nur bei Pflegestufe III) kann die häusliche Pflege durch Pflegefachkräfte bis zum Betrag von 1.918 € übernommen werden.
Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld
In einigen Fällen wir der monatliche Höchstbetrag für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst nicht ausgeschöpft – zum Beispiel dann, wenn Familie, Freunde oder Nachbarn zusätzlich helfen.
In diesem Fall zahlt Ihnen die Pflegekasse auf Antrag zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld. Berechnet wird das Pflegegeld nach dem Verhältnis zwischen dem in der jeweiligen Pflegestufe zustehenden Höchstbetrag und dem tatsächlich angefallenen Betrag der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst.
Teilstationäre Pflege
Ist die häusliche Pflege auf Dauer für Sie nicht im ausreichenden Umfang sichergestellt, können Sie teilstationäre Pflege beantragen.
Die Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege. Darin enthalten sind die notwendige medizinische Behandlungspflege, die soziale Betreuung und die Transportkosten. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe der Pflegesachleistung.
Werden Leistungen der häuslichen Pflege mit den Leistungen der teilstationären Pflege kombiniert, erhöht sich der höchstmögliche Gesamtanspruch auf das 1,5-fache des bisherigen Betrages.
Verhinderungspflege
Ist Ihre Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder ähnlichem verhindert, werden die Kosten für eine Ersatzpflegekraft (Privatperson oder Pflegedienst) übernommen – für längstens vier Wochen im Kalenderjahr und höchstens 1.510 €.
Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie vor der erstmaligen Verhinderung von Ihrer Pflegeperson mindestens sechs Monate lang häuslich gepflegt worden sein.
Kurzzeitpflege
Reicht eine teilstationäre Pflege für Sie nicht aus, kann eine Kurzzeitpflege als Übergangslösung in Anspruch genommen werden. Das trifft unter anderem nach schweren Operationen zu, wenn der Aufenthalt in der eigenen Wohnung allein noch nicht möglich ist oder wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert.
Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf spezielle Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen.
Für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen im Jahr übernimmt die Pflegekasse höchstens 1.510 € für eine vollstationäre Pflege in einer Kurzzeiteinrichtung. Von den entstehenden Kosten werden die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege für Sie finanziert.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Altersverwirrten und Menschen mit geistiger Behinderung werden auf Antrag für zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu 2.400 € jährlich erstattet. Zu den Betreuungsleistungen gehören die im Zusammenhang mit der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege entstanden Kosten, als auch besondere Angebote von Pflegediensten sowie niedrigschwellige Betreuungsangebote.
Der Antrag und der jeweils individuelle Umfang der Betreuungsleistung werden von der Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst geprüft. Die Erstattungsleistung wird weder auf Pflegesachleistungen noch auf Pflegegeld angerechnet.
Pflegezeit
Arbeitnehmer/innen können sich bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Pflege eines Angehörigen zu organisieren.
In größeren Betrieben (mindestens 16 Beschäftigte) besteht zusätzlich ein Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten, wenn Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Wer eine Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem Beginn der Freistellung schriftlich ankündigen. Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse nachzuweisen.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Die Pflegekassen stellen Pflegehilfsmittel zur Verfügung, zum Beispiel zur
- Erleichterung der Pflege
- Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen
- Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung.
Bedingung: Die Hilfsmittel sind aufgrund der Krankheit oder Behinderung nicht von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten.
Technische Pflegehilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme. Ansonsten ist eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25,00 € je Pflegehilfsmittel zu leisten.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen) entfällt diese Zuzahlung. Sie werden bis zu einem Betrag von 31 € im Monat von der Pflegekasse getragen.
Notwendige Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden mit bis zu 2.557 € bezuschusst (für die Gesamtmaßnahme). In der Regel verbleibt ein angemessener Eigenanteil. Dazu gehören unter anderem Türverbreiterungen, Treppenlifter und pflegegerechte Umbauten am Bad.
Bedingung: Durch die baulichen Veränderungen wird die häusliche Pflege erst ermöglicht, im erheblichen Maße erleichtert und eine selbständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt.
Vollstationäre Pflege
Kommt weder häusliche noch teilstationäre Pflege in Betracht, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die vollstationäre Pflege. Diese wird in aller Regel in einem Pflegeheim durchgeführt.
Vollständige Pflege umfasst nur pflegebedingte Aufwendungen, also Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen.
Die Pflegekasse übernimmt monatlich pauschal
| ab 1.1.2010 | ||
|---|---|---|
| Pflegestufe I | bis zu 1.023 € | 1.023 € |
| Pflegestufe II | bis zu 1.279 € | 1.279 € |
| Pflegestufe III | bis zu 1.470 € | 1.510 € |
Ist ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.750 € (1.825 € ab 1.1.2010).
Die Beträge zahlt die CITY BKK-Pflegekasse unbürokratisch direkt an das Pflegeheim.
Haben Sie noch Fragen? Bitte rufen Sie uns an.
| Pflegeversicherung ambulant: | Pflegeversicherung stationär: | |
|---|---|---|
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| Berlin | (030) 88 95-2890 | (030) 88 95-3869 |
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