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Kinderkrankengeld

Kranke Kinder bedürfen besonderer Pflege und Aufmerksamkeit. Nicht selten hat dies für Sie als Eltern auch einen Verdienstausfall zur Folge.

Sie haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Ihr Kind gesetzlich krankenversichert ist und Sie kein Arbeitsentgelt für die Zeit erhalten, in der Sie nicht zur Arbeit gehen können.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie selbst haben einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld.
  • Sie benötigen eine Bescheinigung des behandelnden Kinderarztes, dass Ihr erkranktes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss (Muster 21).
  • Es darf niemand in Ihrem Haushalt leben, der diese Aufgabe übernehmen kann.
  • Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre. Ausnahme: Es gibt keine Altersgrenze, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei Fragen hierzu helfen wir Ihnen gerne weiter.

Wie lang wird das Kinderkrankengeld gezahlt?

Innerhalb eines Kalenderjahres zahlen wir für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage Krankengeld, bei Alleinerziehenden für längstens 20 Arbeitstage.

Wenn mehr als zwei Kinder zu unterschiedlichen Zeiten erkranken, kann das Krankengeld für längstens 25 Arbeitstage gezahlt werden, bei Alleinerziehenden für längstens 50 Arbeitstage.

Kann der Anspruch übertragen werden?

Sie können sich den Kindergeldanspruch des anderen Elternteils übertragen lassen, sofern Ihr eigener Anspruch bereits erschöpft ist. Die Übertragung ist möglich, wenn

  • beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind
  • der andere Elternteil die Betreuung des erkrankten Kindes aus beruflichen Gründen nicht übernehmen kann
  • der Arbeitgeber sowie gegebenenfalls die andere Krankenkasse der Freistellung zustimmen.

Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn Sie Ihren Anspruch auf den anderen Elternteil übertragen möchten.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Höhe des Kinderkrankengeldes richtet sich nach Ihrem Einkommen. Das Kinderkrankengeld beträgt 70% Ihres beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Mehr als 90% des Nettoarbeitsentgelts dürfen jedoch nicht gezahlt werden.

Haben Sie in den letzten zwölf Monaten einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen, berücksichtigen wir dies für Ihr Kinderkrankengeld anteilig.

Das höchstmögliche Krankengeld variiert von Jahr zu Jahr. Die Summe für dieses Jahr können Sie unter hier erfragen.

Beiträge zur Sozialversicherung

Müssen Sie von Ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen? Dann fallen diese Beiträge auch beim Kinderkrankengeld an. Wie bei Ihrem Gehalt oder Lohn zahlen Sie höchstens die Hälfte der Beiträge. Den anderen Anteil übernehmen wir, so wie sonst Ihr Arbeitgeber. Für die Krankenversicherung brauchen Sie in dieser Zeit nichts zu zahlen.

Wie hoch die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind, hängt von den jeweils gültigen Beitragssätzen dieser Versicherungen ab. Wir berechnen Ihre Sozialversicherungsbeiträge nach 80% Ihres letzten beitragspflichtigen Gehalts oder Arbeitseinkommens.

Wir ziehen Ihren Beitragsanteil vom Kinderkrankengeld ab und überweisen ihn zusammen mit Ihrem eigenen Anteil direkt an den zuständigen Versicherungsträger. Sie brauchen sich also nicht selbst darum zu kümmern.

 

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