Fragen und Antworten zur Schließung der CITY BKK
Grundsätzliches
Wann wird die CITY BKK geschlossen?
Warum wird eine Krankenkasse geschlossen?
Wer entscheidet über die Schließung einer Krankenkasse?
Was passiert mit Forderungen oder Verbindlichkeiten bei einer Kassenschließung?
Wie werden die Mitglieder über die Schließung informiert?
Wie erfahren Versicherte und Arbeitgeber, dass die CITY BKK schließt?
Wie lange erreiche ich noch die Mitarbeiter der CITY BKK, um Fragen zu stellen?
Wo werden die „strittigen Fälle“ geklärt?
Wer wickelt die CITY BKK ab? Wie lange dauert diese Abwicklung?
Was passiert mit meinen Daten (Historie der Leistungen etc.)?
Fragen zum Versicherungsschutz
Was muss ich jetzt als Mitglied der CITY BKK tun?
Brauche ich eine Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V ?
Können Sie mir eine andere Krankenkasse empfehlen?
Bleibt der Versicherungsschutz lückenlos erhalten?
Innerhalb welcher Frist muss die neue Kasse gewählt werden?
Was passiert, wenn ein Mitglied nicht rechtzeitig eine neue Kasse wählt?
Wann bekommt der Versicherte nach Krankenkassenwechsel eine neue Krankenversicherten(Chip-)karte?
Kann ich auch schon früher in eine neue Krankenkasse wechseln?
Fragen zum Beitrag
Bis wann erhalte ich meine im Voraus gezahlten Zusatzbeiträge zurück?
Fragen zum Leistungsbezug
Was passiert, wenn ein Mitglied das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat und krank wird?
Werden zugesagte Leistungen der CITY BKK automatisch durch die neue gewährt?
Bis zu welchem Zeitpunkt können noch Anträge gestellt werden?
Was ändert sich beim Kassenwechsel - zum Beispiel bei der Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V?
Werden beim Krankenkassenwechsel Leistungen gekürzt oder gar gestrichen?
Erhalte ich noch meine Bonus-Prämie aus dem CITYbonus-Programm, wann wird sie gezahlt?
Erhalte ich noch meine Bonus-Prämie aus dem DMP-Programm, wann wird sie gezahlt?
Erhalte ich noch meine Prämie aus dem gewählten Wahltarif, wann wird sie gezahlt?
Verliere ich beim Kassenwechsel eventuell erworbene Bonusansprüche?
Grundsätzliches
Wann wird die CITY BKK geschlossen?
Die CITY BKK schließt zum 01.07.2011 (mit Ablauf des 30.06.2011).
Warum wird eine Krankenkasse geschlossen?
Eine Krankenkasse wird dann geschlossen, wenn diese Kasse, langfristig zahlungsunfähig werden könnte, die erwarteten Einnahmen die erforderlichen Ausgaben nicht decken und Vermögen nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung steht, um Einnahme-/Ausgabe-Schwankungen auszugleichen. Ist eine Kasse zahlungsunfähig, droht Zahlungsunfähigkeit oder ist sie überschuldet, muss der Vorstand der Kasse die Aufsicht informieren (formal heißt es: eine Anzeige bei der Aufsicht machen).
Wer entscheidet über die Schließung einer Krankenkasse?
Über eine Schließung entscheidet die jeweilige Aufsicht der Kasse. Dies ist bei der CITY BKK das Bundesversicherungsamt (BVA). Die Aufsicht berät sich intensiv mit der Kasse und dem zuständigen Kassenartenverband über mögliche Lösungen (Fusion, Schließung, Insolvenz). Vor einer Entscheidung über die Schließung muss die Aufsicht den Landesverband und den GKV-Spitzenverband anhören. Neben einer Einschätzung über eine bestehende oder auch nicht bestehende dauerhafte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kasse ist auch die Frage des Schließungstermins Gegenstand dieser Anhörung.
Was passiert mit Forderungen oder Verbindlichkeiten bei einer Kassenschließung?
Anders als in der freien Wirtschaft gibt es bei der Schließung einer Krankenkasse keine vor- oder nachrangigen Ansprüche von Gläubigern. Um die Forderungen und Verpflichtungen zu erfassen, muss der Vorstand die Schließung öffentlich bekannt machen. Mit der Schließung einer Kasse tritt diese automatisch in ein Abwicklungsstadium, d. h. gegenüber allen Gläubigern besteht die Krankenkasse so lange fort bis sie abgewickelt ist. Gemeint sind damit die laufenden Geschäfte, die Vergütung der Leistungserbringer, die Verpflichtung gegenüber den Vertragspartnern, wie der Kassenärztlichen Vereinigung sowie die Beziehung zu den Mitgliedern und den Arbeitgebern.
Es gilt der Grundsatz: Sind medizinische Leistungen erbracht worden, werden diese den Ärzten, Krankenhäusern und allen anderen Vertragspartnern für die medizinische Versorgung vergütet - dies gilt auch für alle Abrechnungen nach dem Zeitpunkt der Schließung. Dafür steht die Gemeinschaft aller Betriebskrankenkassen ein.
Wie werden die Mitglieder über die Schließung informiert?
Alle Mitglieder werden mit einem persönlichen Brief informiert.
Wie erfahren Versicherte und Arbeitgeber, dass die CITY BKK schließt?
Alle Versicherten und deren Arbeitgeber, aber auch andere Stellen, die z. B. zur monatlichen Beitragszahlung verpflichtet sind (wie die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung), werden unverzüglich schriftlich über den Zeitpunkt der Schließung benachrichtigt. Der Vorstand der CITY BKK muss die Schließung durch eine amtliche Mitteilung bekannt geben und im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Wie lange erreiche ich noch die Mitarbeiter der CITY BKK, um Fragen zu stellen?
Sie können uns weiter das ganze Jahr 2011 erreichen. Alle Ortsrufnummern finden Sie auf unseren Briefbögen. Fragen zur Schließung werden auch über eine Hotline beantwortet
(030) 88 95-1200, (040) 29 808-1200, (0711) 933 44-1200.
Wo werden die „strittigen Fälle“ geklärt?
Alle Fälle, die durch unser Handeln zu Klärungsbedarf geführt haben, werden in erster Linie auch von der CITY BKK bearbeitet. In Einzelfällen kann es auch vorkommen, dass diese Fälle mit Ihrer neuen Krankenkasse abgestimmt werden.
Wer wickelt die CITY BKK ab? Wie lange dauert diese Abwicklung?
Es gibt einen Abwicklungsvorstand und einen Mitarbeiterkreis, von dem alle offenen Punkte nach der Schließung bearbeitet werden. Dies betrifft beispielsweise alle Rechnungen und Erstattungen sowie Auskünfte zu Versicherungszeiten.
Was passiert mit meinen Daten (Historie der Leistungen etc.)?
Ihre Daten werden weiter von der CITY BKK sicher archiviert. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet, um beispielsweise der neuen Krankenkasse die zur Berechnung von Krankengeld notwendigen Vorerkrankungen mitzuteilen oder um Ihnen Auskünfte zu Ihren Versicherungszeiten geben zu können.
Fragen zum Versicherungsschutz
Was muss ich jetzt als Mitglied der CITY BKK tun?
Sobald Sie über die Schließung Ihrer CITY BKK informiert wurden, haben Sie ausreichend Zeit, sich eine andere gesetzliche Krankenkasse zu suchen. Die versicherungspflichtigen Mitglieder können noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung der Krankenkasse ihr Wahlrecht ausüben (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Tag der Schließung der Kasse (01.07.2011), das Wahlrecht sollte bis zum 14.07.2011 ausgeübt werden. Freiwilligen Mitgliedern steht das Kassenwahlrecht bis zu drei Monaten (bis zum 30.09.2011) nach der Schließung der Krankenkasse zu.
Sie können zur Kasse Ihrer Wahl wechseln. Keine gesetzliche Krankenkasse darf jemanden ablehnen, dessen Krankenkasse geschlossen worden ist. Auch dann nicht, wenn er eine chronische Krankheit hat und teure Medikamente benötigt oder gerade krankgeschrieben ist.
Ihre beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen haben kein eigenes Wahlrecht, sind aber analog zu Ihnen ab dem ersten Tag in der neuen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Dabei gilt das Anrecht auf den gesamten Leistungskatalog.
Die Wahl Ihrer neuen Kasse sollten Sie unverzüglich dem Arbeitgeber oder einer anderen zur Meldung verpflichteten Stelle wie der Bundesagentur für Arbeit oder dem Rentenversicherungsträger durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen.
Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied erhält am 15.06. die Information, dass seine Krankenkasse zum 01.07. schließen muss. Das Mitglied wählt bis zum 14.07. eine neue Krankenkasse und legt seinem Arbeitgeber bis zu diesem Tag eine Mitgliedsbescheinigung vor. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend ab dem 01.07.
Hier ist eine kurze Zusammenfassung über die notwendigen Schritte:
Schließung der CITY BKK
Was ist jetzt zu tun?
- Bitte wählen Sie eine neue gesetzliche Krankenversicherung aus (Informationen über die verschiedenen Krankenkassen erhalten Sie im Internet oder auch bei Testzeitungen). Die Krankenkasse, für die Sie sich entschieden haben, ist verpflichtet, Sie aufzunehmen. Sie haben für diese Wahl Zeit bis spätestens 14.07.2011 (freiwillig versicherte Mitglieder bis zum 30.09.2011). Bitte geben Sie bei der neuen Kasse den Brief ab, den Sie von der CITY BKK erhalten, dieser ersetzt die Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V.
- Bitte senden Sie die Krankenversicherten-Karte der CITY BKK an uns zurück, damit wir diese umweltgerecht entsorgen können.
- Eine Kündigung bei der CITY BKK ist nicht notwendig.
- Bitte ändern Sie rechtzeitig Ihren eventuellen Dauerauftrag für die Zahlung des Zusatzbeitrags. Der letzte Fälligkeitstermin des Zusatzbeitrags ist der 01.07.2011 für den Monat Juni. Beiträge für Ihre freiwillige Versicherung sind am 15.07.2011 für den Monat Juni zu zahlen.
- Ihr Versicherungsschutz bei der neuen Krankenkasse beginnt am 01.07.2011.
Ihr Versicherungsschutz bei der CITY BKK endet am 30.06.2011. Ab diesem Zeitpunkt wird die Krankenversicherten-Karte der CITY BKK ungültig. - Informieren Sie Ihren Arbeitgeber/Rentenversicherungsträger/Agentur für Arbeit über Ihre neue Krankenkasse. Geben Sie dazu die Mitgliedsbescheinigung, die Sie von der neuen Krankenkasse erhalten, dort ab.
- Beziehen Sie Leistungen über den Tag der Schließung hinaus
(z. B. Reha-Maßnahme, Krankenhaus-Behandlung, laufende Krankengeldzahlungen)? Dann informieren Sie bitte sofort Ihre neue Krankenkasse.
Brauche ich eine Kündigungsbestätigung nach
§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V ?
Der Brief, den Sie von der CITY BKK als Information über die Schließung erhalten, ersetzt die Kündigungsbestätigung. Bitte geben Sie diesen Brief bei Ihrer neuen Krankenkasse ab.
Können Sie mir eine andere Krankenkasse empfehlen?
Sie können grundsätzlich in eine der gesetzlichen Krankenkassen wechseln. Jede Kasse muss Sie aufnehmen. Es gibt weitere Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK), Ersatzkassen (z. B. TK, KKH, DAK, BEK) oder die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Sie können selbst wählen, welche Kasse für Sie am besten ist. Vergleiche und Tests zu den einzelnen Krankenkassen finden Sie im Internet oder in Testzeitungen.
Bleibt der Versicherungsschutz lückenlos erhalten?
Die Mitgliedschaft bei Ihrer neuen Kasse beginnt lückenlos im Anschluss an die Mitgliedschaft bei der geschlossenen CITY BKK, also im Bedarfsfall auch rückwirkend. Sie und auch die mit gewechselten beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen sind ab dem 1. Tag (01.07.2011) in der neuen gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog versichert, ohne Anwartschafts- oder Wartezeiten und ohne eine vorherige Gesundheitsuntersuchung. Anders als in der privaten Krankenversicherung gibt es keine Leistungsausschlüsse oder höhere Beiträge z. B. wegen eventueller Vorerkrankungen oder Behinderungen.
Während ihrer Abwicklung besteht die CITY BKK zunächst fort (§ 155 Abs. 1 SGB V) und hat die vor der Schließung entstandenen Ansprüche aus der Versicherung zu erfüllen und etwaige noch offene Beitragsforderungen einzuziehen. Neue Leistungsansprüche gegenüber der geschlossenen Krankenkasse können jedoch nicht mehr entstehen, weil die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Schließung endet.
Innerhalb welcher Frist muss die neue Kasse gewählt werden?
Die Mitglieder der CITY BKK können ihr besonderes Wahlrecht bis zum 14.07.2011 (2 Wochen nach Schließungstermin) ausüben.
Die zweiwöchige Frist beginnt Tag der Schließung der Kasse (01.07.2011).
Freiwillige Mitglieder müssen ihren Wechsel bis spätestens 3 Monate nach der Schließung erklären, also bis zum 30.09.2011.
Was passiert, wenn ein Mitglied nicht rechtzeitig eine neue Kasse wählt?
Im Zweifel bekommt der Versicherte eine neue Krankenkasse zugewiesen. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse wieder anmeldet, bei der er vor der Mitgliedschaft bei der CITY BKK Mitglied war. Ist dies nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse aus (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Das gleiche gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II und bei Rentnern. Hier wählt entweder die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger die neue Krankenkasse aus. Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei versäumten Fristen keine Lücken im Versicherungsschutz entstehen
Ausnahme: Freiwillige Mitglieder (z. B. Selbstständige, Hausfrauen, freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger) müssen ihren Wechsel selbst erklären. Dabei ist eine 3-monatige Anzeigefrist zu beachten. Wird die Frist versäumt und besteht für die Person keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, greift im Regelfall eine nachrangige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Somit ist auch in diesen Fällen für einen nahtlosen Versicherungsschutz gesorgt. Solche Personen müssen sich an die Krankenkasse wenden, bei der sie zuletzt vor der CITY BKK gesetzlich versichert waren.
Beispiel: Ein freiwilliges Mitglied erhält am 15.6. die Information, dass seine Krankenkasse zum 30.6. schließen muss. Die Anmeldung bei einer neuen Kasse muss bis Ende September erfolgen. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend ab dem 1.7.
WICHTIG! Freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit dem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (49.500 € jährlich) sowie freiwillig versicherte Beamte und Pensionäre dürfen das 3-monatige Beitrittsrecht nicht versäumen, um ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht zu gefährden.
Was muss beim Krankenkassenwechsel beachtet werden, wenn ein Versicherter ein „Pflegefall“ ist bzw. nicht geschäftsfähig ist?
Bei dieser Versichertengruppe ist beispielsweise der Rentenversicherungsträger angehalten, eine neue Krankenkasse auszuwählen. Um den Eintritt in eine neue Krankenversicherung sollten sich sicherheitshalber aber auch die Angehörigen des Pflegebedürftigen kümmern. Ist der Pflegebedürftige allein stehend, kann sich das Pflegeheim bzw. ein amtlich bestellter Betreuer um den Krankenkassenwechsel einer nicht geschäftsfähigen Person bemühen.
Was passiert, wenn sich der Versicherte über längere Zeit im Ausland aufhält und dadurch versäumt, sich eine neue Krankenkasse auszusuchen?
Wenn der Versicherte unverschuldet die Ausübung des Kassenwahlrechts versäumt, darf er nach dem Wegfall der Verhinderungsgründe (hier nach der Rückkehr aus dem Ausland) sein Recht nachholen. Solche Sachverhalte müssen im Einzellfall durch die neue Krankenkassen geprüft werden.
Wann bekommt der Versicherte nach Krankenkassenwechsel eine neue Krankenversicherten(Chip-)karte?
Wie bei jedem anderen Krankenkassenwechsel auch, gilt die Chipkarte der CITY BKK bis einschließlich 30.06.2011. Sobald die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt ist, wird diese sich um die Auslieferung einer neuen Karte kümmern.
Kann ich auch schon früher in eine neue Krankenkasse wechseln?
Nein, Sie können vor dem 01.07.2011 in keine neue Krankenkasse wechseln. Das Kassenwahlrecht verlangt grundsätzlich eine 2-monatige Wechselfrist (wer im April die Mitgliedschaft gekündigt hätte, hätte auch frühestens zum 01.07. eine neue Kasse wählen können). Durch die Schließung der CITY BKK können Sie aber auch noch bis zum 14.07.11 rückwirkend zum 01.07.11 eine neue Kasse wählen.
Fragen zum Beitrag
Was ist, wenn ich den Zusatzbeitrag für das ganze Jahr im Voraus gezahlt habe - wird der Rest erstattet?
Sie bekommen Ihre bereits gezahlten Zusatzbeiträge anteilig für jene Monate zurück, in denen die CITY BKK nicht mehr existiert (6 Monate * 15 € = 90 €. Die Beiträge werden auf das angegebene Konto zurück überwiesen).
Bis wann erhalte ich meine im Voraus gezahlten Zusatzbeiträge zurück?
Ihre im Voraus gezahlten Zusatzbeiträge werden Ihnen selbstverständlich für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2011 erstattet. Der Vorauszahler-Rabatt in Höhe von 10 € bleibt Ihnen erhalten - Sie bekommen 90 € Zusatzbeitrag erstattet. Die Erstattung erfolgt frühestens im September 2011.
Was kann man tun, wenn der Arbeitgeber den Versicherten bei einer Krankenkasse anmeldet, die ebenfalls einen Zusatzbeitrag erhebt?
Alle Mitglieder einer Krankenkasse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt schließt, haben grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist die freie Wahl, um sich in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Nimmt der Versicherte diese Wahlfreiheit nicht war, muss der Arbeitgeber (resp. der Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit) das Pflichtmitglied bei einer Krankenkasse anmelden. Handelt es sich dabei um eine Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, hat das Mitglied kein Sonderkündigungsrecht, da es offenbar bewusst auf sein Wahlrecht verzichtet hat. Es muss 18 Monate in dieser Krankenkasse bleiben bzw. bekommt ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.
Fragen zum Leistungsbezug
Was passiert, wenn ein Mitglied das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat und krank wird?
Wird der Versicherte nach Schließung der CITY BKK krank und hat sein Wahlrecht innerhalb der 2-Wochen-Frist noch nicht ausgeübt, kann eine ärztliche Behandlung auch ohne Krankenversicherungskarte erfolgen. Allerdings ist in diesen Fällen der Arzt berechtigt eine private Rechnung auszustellen. Daher sollte unverzüglich das Wahlrecht ausgeübt werden!
Die neue Krankenkasse wird dann schnellstmöglich eine Chipkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung ausstellen und diese unverzüglich an den Arzt senden.
Was passiert, wenn ein Mitglied zum Zeitpunkt der Kassenschließung krank ist und Leistungen aus der GKV bezieht?
Ist jemand während des Kassenwechsels im sog. „Leistungsbezug“, also z. B. gerade krankgeschrieben oder im Krankenhaus, klären die CITY BKK und die neue Krankenkasse diese laufenden Fälle untereinander. Dies gilt auch bei bereits durch die CITY BKK erfolgten Genehmigungen gesetzlicher Leistungen (z. B. Zahnersatz und Reha-Maßnahmen).
Erhält das Mitglied während des Kassenwechsels z. B. Krankengeld, wird dies grundsätzlich von der neuen Krankenkasse gewährt. Zur Prüfung fordert sie die entsprechenden Unterlagen bei der CITY BKK an und übernimmt regelhaft deren Berechnung.
Da die neue Krankenkasse keine Kenntnis über diese Tatbestände hat, sollte in diesen Fällen, sobald sich der Kassenwechsel abzeichnet, unbedingt Kontakt zu der neuen Krankenkasse aufgenommen werden, um die Kostenübernahme zu klären und somit Verzögerungen bei der Leistungsgewährung zu vermeiden.
Werden zugesagte Leistungen der CITY BKK automatisch durch die neue gewährt?
Nach dem Wechsel gelten alle Ansprüche gegenüber der neuen Krankenkasse ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft/Versicherung. Sofern erforderlich, kann die neue Krankenkasse Informationen und/oder Unterlagen bei der CITY BKK anfordern. Dies ist insbesondere bei über den Kassenwechsel hinaus andauernden Leistungsfällen der Fall oder bei schon von der CITY BKK geprüften und genehmigten Kostenübernahmen, beispielsweise bei Zahnersatz oder bei schon bewilligten medizinischen Reha-Leistungen.
Anders verhält es sich bei Satzungsleistungen (z. B. Bonus-Programm, Wahltarife oder Zuschuss zu Präventionskursen) oder Leistungen aus individuellen Verträgen, die die CITY BKK angeboten hat. Hier verfügen die Kassen durchaus über unterschiedliche Angebote. Sie sollten sich daher genau erkundigen, welche zusätzlichen Leistungen die neue Krankenkasse bietet und ob diese Ihren Vorstellungen entsprechen.
Bis zu welchem Zeitpunkt können noch Anträge gestellt werden?
Anträge können auch noch nach dem 01.07.2011 gestellt werden, wenn der Grund für die Leistung vor dem 01.07.2011 entstanden ist und die Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (bei Hilfsmitteln: Abgabe des Hilfsmittels, bei Zahnersatz: Eingliederung des Zahnersatzes, bei Arzneimitteln: Tag der Abgabe des Arzneimittels durch die Apotheke) maßgebend für die Bezahlung der Leistung. Zum Beispiel: Antrag für ein Hilfsmittel wird am 20.06.2011 bewilligt. Dieses Hilfsmittel wird am 02.07.2011 ausgeliefert. Zuständig für die Bezahlung des Hilfsmittels ist die neue Krankenkasse.
Regelungen bei Kieferorthopädie: Die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung werden übergangslos von der neuen Kasse übernommen. Die Unterlagen (Anträge, Verlängerungen, etc.) werden an die neue Kasse geschickt. Wenn die Behandlung bis zum 30.06.2011 erfolgreich abgeschlossen wird, erfolgt die Erstattung der Eigenanteile durch die CITY BKK.
Regelungen bei Zahnersatz: Maßgebend für die Zuständigkeit ist die Eingliederung des Zahnersatzes. Ist ein Heil- und Kostenplan vor dem 01.07.2011 genehmigt worden und die Eingliederung des Zahnersatzes findet z. B. erst am 15.07.11 statt, ist die Rechnung bei der neuen Kasse einzureichen. Die von der CITY BKK genehmigten Heil- und Kostenpläne werden von den neuen Kassen grundsätzlich anerkannt.
Was ändert sich beim Kassenwechsel - zum Beispiel bei der Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V?
Wenn ein Versicherter bei der CITY BKK von der Zuzahlung befreit war, wird dies in der Regel auch von der neuen Krankenkasse akzeptiert und ein Befreiungsausweis für denselben Zeitraum, für den bereits eine Befreiung vorlag, ausgestellt. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z. B. Familienstand, Einkommen) müssen vom Versicherten jedoch angegeben werden.
Grundsätzlich gilt: Kein Versicherter muss in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent seiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung leisten. Für Versicherte, die wegen einer schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt in der Regel eine Grenze von ein Prozent der Bruttoeinnahmen. Leben mehrere berücksichtigungsfähige Angehörige in einem gemeinsamen Haushalt, werden die Bruttoeinnahmen und Zuzahlungen jeweils zusammengerechnet. Die sich hieraus ergebende Belastungsgrenze gilt dann für alle berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt.
Was passiert, wenn der Versicherte noch keine Krankenversichertenkarte von seiner neuen Kasse hat, aber zum Arzt muss?
Diese Fälle dürften sehr selten sein, da zum einen im Vorfeld einer Kassenschließung ausreichend Zeit bleibt, sich rechtzeitig eine neue Krankenkasse auszuwählen. Zum anderen kann die Versorgung mit der neuen Krankenversichertenkarte innerhalb weniger Tage realisiert werden. Wenn in Einzelfällen dennoch nicht rechtzeitig eine Krankenversichertenkarte zur Verfügung steht, ist dies gar kein Problem. Der Versicherte sollte sich von der neuen Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung mit den notwendigen Angaben insbesondere zum Versicherungsbeginn und zur Versichertennummer ausstellen lassen und in der Arztpraxis vorlegen. In diesen Fällen ist zu empfehlen, nach Erhalt der Krankenversichertenkarte diese nochmals kurz in der Arztpraxis vorzulegen. Mit dem 1. Tag seiner neuen Versicherung kann der Versicherte also alle Behandlungen beim Arzt, im Krankenhaus oder bei anderen Leistungserbringern wahrnehmen. Es entsteht keine Versorgungslücke.
Was passiert, wenn ein freiwillig Versicherter das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat und krank wird? Wird er beim Arzt auch ohne gültige Krankenversichertenkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung behandelt?
Die Krankenversichertenkarte der CITY BKK wird ab dem Zeitpunkt der offiziellen Schließung (01.07.2011) ungültig. Freiwillig Versicherte haben zwar 3 Monate und Pflichtversicherte 14 Tage Zeit, sich eine neue Krankenkasse zu suchen. Es ist allerdings ratsam, sich möglichst frühzeitig für eine neue Krankenkasse zu entscheiden. Erfolgt dies nicht und werden Versicherte nach der Schließung der Krankenkasse krank, bevor sie eine neue Krankenkasse gewählt haben, erfolgt eine ärztliche Behandlung auch ohne Krankenversichertenkarte, allerdings zunächst einmal als Privatpatient. Daher sollte unverzüglich Kontakt mit einer Krankenkasse der Wahl aufgenommen werden, um den Versicherungsschutz sicherzustellen. Die Krankenkasse wird dann schnellstmöglich eine Krankenversichertenkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung ausstellen und ggf. direkt an den Arzt senden. In jedem Fall muss es schnell gehen, weil der Arzt eine Vergütung vom Versicherten fordern kann, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach der 1. Inanspruchnahme des Arztes eine Krankenversichertenkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung beim Arzt vorgelegt wird. Die entrichtete Vergütung muss der Arzt allerdings zurückzahlen, wenn ihm bis zum Ende des Quartals eine gültige Krankenversichertenkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung nachgereicht wird.
Können die Sachbearbeiter der CITY BKK beantragte Leistungen wie z. B. Psychotherapie, Kuren oder Heilmittel verweigern?
Egal ob gesetzliche oder satzungsmäßige Leistung: Solange eine Kasse besteht richtet sich ein möglicher Leistungsanspruch nach den entsprechenden versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen. Die finanzielle Lage der Krankenkasse spielt bei der Entscheidung über die Leistungsgewährung keine Rolle.
Versicherte haben Anspruch auf die Leistungen aus dem gesamten Leistungskatalog bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft bei der CITY BKK - ab dem ersten Tag in der „neuen“ Kasse wiederum haben Sie auch den vollen Anspruch (inklusive Satzungsleistungen der neu gewählten Krankenkasse).
Bei Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse gilt (auch im Fall einer Schließung): Keine Wartezeiten oder Anwartschaften, egal wie alt die Versicherten sind oder sie zum Zeitpunkt des Wechsels krank oder gesund sind; dies gilt auch für Kinder oder andere Familienmitglieder, die in der neuen Krankenkasse kostenfrei mit versichert werden.
Werden beim Krankenkassenwechsel Leistungen gekürzt oder gar gestrichen?
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind zu über 95 Prozent im Gesetz festgeschrieben, so dass Einschränkungen in der Gesundheitsversorgung nicht zu erwarten sind. Daneben hat die jeweilige Satzung der Krankenkasse in einem rechtlich geregelten Rahmen die Möglichkeit, ergänzende Leistungsansprüche festzulegen (z. B. Haushaltshilfe). Diese satzungsmäßigen Ansprüche haben sich im Laufe der Zeit unter den Krankenkassen ebenfalls weitestgehend angeglichen. Im Einzelfall können Einschränkungen bei den Satzungsleistungen zwar nicht ausgeschlossen werden, Leistungserweiterungen sind durch den Kassenwechsel aber ebenfalls möglich.
Auch hier gilt: Vor dem Wechsel in eine neu gewählte Kasse sollten Sie sich über solche zusätzlichen Leistungen erkundigen!
Erhalte ich noch meine Bonus-Prämie aus dem CITYbonus-Programm, wann wird sie gezahlt?
Ja, Sie erhalten eine Bonus-Prämie für die von Ihnen im Bonus-Pass 2011 bis einschließlich 30.06.2011 dokumentierten Leistungen. Voraussetzung ist, dass mindestens 50 € Bonus-Prämie zusammen gekommen sind und der Bonus-Pass bis zum 30.06.2011 bei uns eingegangen ist.
Erhalte ich noch meine Bonus-Prämie aus dem DMP-Programm, wann wird sie gezahlt?
Ja, Sie erhalten die Prämie aus dem DMP-Programm, diese wird vollständig ausgezahlt, wenn Sie bis zum 01.07.2011 rückwirkend ein ganzes Jahr im DMP-Programm waren. Wenn noch kein volles Jahr zusammengekommen ist, wird die Prämie anteilig der Monate ausgezahlt in denen die CITY BKK noch existiert.
Erhalte ich noch meine Prämie aus dem gewählten Wahltarif, wann wird sie gezahlt?
Ja, Sie erhalten eine Prämie für den von Ihnen gewählten Wahltarif, wenn Sie die Voraussetzungen des Tarifes erfüllen. Die Mitglieder müssen keinen Extra-Antrag stellen, die Auszahlung erfolgt automatisch.
SMILE-Tarif Beitragserstattung: Die Erstattung für das Jahr 2010 erfolgt voraussichtlich im August 2011 (da erst dann die kompletten Abrechnungsdaten von Ärzten, Therapeuten etc. vorliegen). Das Verfahren für 2011 ist noch in Klärung.
SMILE-Tarif Prämienzahlung: Die Prämie für das gesamte Jahr 2011 war eine Vorauszahlung, die im März dieses Jahres ausgezahlt wurde. Die im Voraus gezahlte Prämie wird vollständig zurückgefordert, weil die Voraussetzung (Teilnahme ein ganzes Kalenderjahr) nicht erfüllt ist. Die Prämienzahlungen für das Jahr 2010 sind weitgehend abgeschlossen.
SMILE-Tarif Selbstbehalt: Die Erstattung der Prämie für das Jahr 2010 erfolgt voraussichtlich im August 2011 (da erst dann die kompletten Abrechnungsdaten von Ärzten, Therapeuten etc. vorliegen). Das Verfahren für 2011 ist noch in Klärung.
Verliere ich beim Kassenwechsel eventuell erworbene Bonusansprüche?
Bonusansprüche aufgrund gesundheitsbewussten Verhaltens sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt, sie beziehen sich in der Regel auf die Dauer der Mitgliedschaft.
Bitte erkundigen Sie sich vor der Wahl bei der neuen Krankenkasse, welche Bonus-Programme (z. B. bei gesundheitsbewusstem Verhalten) dort zu welchen Konditionen angeboten werden.
Was ist, wenn ich bei der geschlossenen Krankenkasse eine Zusatzversicherung abgeschlossen habe? Gilt sie weiter oder gehen meine Rechte verloren?
Wechseln Sie in eine andere Kassenart, sollten Sie sich vorab danach erkundigen, welche Rahmenverträge zur Zusatzversicherung (z. B. Sehhilfen, Auslandskrankenversicherung, Naturheilverfahren etc.) bestehen. Wenn Sie sich individuell bei einem privaten Anbieter zusätzlich versichern, sollten Sie sich bei Ihrer neuen Kasse vorab erkundigen, ob diese mit privaten Anbietern vereinbarte günstige „Tarifrabatte“ empfehlen kann.
Wer innerhalb des BKK Systems seine Krankenkasse wechselt, hat den Vorteil, dass die bereits abgeschlossenen Zusatzversicherungen mit der Barmenia Krankenversicherung AG, dass die durch den BKK Bundesverband ausgehandelten Sonderkonditionen, unverändert fortgeführt werden. Einen Kassenwechsel sollte der Versicherte bei der Barmenia angeben.

