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Mitglieder fragen – wir antworten

Wie berechne ich meinen Beitragssatz? Wie wird der Beitrag eingezogen? Wie lässt sich die finanzielle Belastung senken? Diese und weitere Fragen unserer Mitglieder beantworten wir hier.

  • Einheitlicher Beitragssatz
  • Zusatzbeitrag
  • Versicherungsrecht und Wechsel der Kasse
  • Leistungen und Finanzierung der CITY BKK

Einheitlicher Beitragssatz

Wie setzt sich der Beitragssatz zusammen?

Seit Anfang 2009 galt ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5% bzw. ermäßigt 14,9% für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Zum 01.07.2009 wurde der einheitliche Beitragssatz auf 14,9% bzw. 14,3% gesenkt.

Der allgemeine Beitrag wird wie bisher von den Versicherten und den Arbeitgebern/der Rentenversicherung anteilig (paritätisch) finanziert - wobei die Versicherten 0,9% Sonderbeitrag mehr zahlen als die Arbeitgeber/Rentenversicherung.

Wie bemisst sich die Höhe des einheitlichen Beitragssatzes?

Dafür hat die Bundesregierung im Jahr 2008 ein klares Kriterium vorgegeben: Die Kosten der Krankenkassen müssen im Jahr 2009 zu 100% gedeckt sein - damit die Krankenkassen keine Schulden machen, wie es früher der Fall war. Die Regierung hat per Rechtsverordnung am 01.11.2008 den einheitlichen Beitragssatz endgültig für 2009 in Kraft treten lassen.

Die Höhe des Beitragssatzes bemisst sich nach den Leistungsausgaben der Krankenkassen - zum Beispiel für Arzneimittel, Kliniken und Ärzte. Der Gesundheitsfonds ist lediglich ein Instrument, um die Beitragsgelder der Versicherten sowie die Steuermittel ausgeglichener und zielgerichteter an die Krankenkassen zu verteilen.

Der Gesetzgeber muss den einheitlichen Beitragssatz erst wieder anpassen, wenn die Abdeckquote des Gesundheitsfonds über zwei Jahre hinweg die Grenze von 95% der Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschreitet.

Wie berechnet sich der Beitragssatz?

  1. Schritt:
    Sie ziehen vom einheitlichen Beitragssatz zunächst 0,9% Sonderbeitrag ab. Die Differenz teilen Sie durch zwei: (14,9% - 0,9%) : 2 = 7,0%
  2. Schritt:
    Als Arbeitgeber rechnen Sie dann:
    Bruttogehalt des Arbeitnehmers x 7,3% = Arbeitgeberanteil
  3. Schritt:
    Als Versicherter rechnen Sie:
    Bruttogehalt des Arbeitnehmers x (7,0% + 0,9% Sonderbeitrag) = Arbeitnehmeranteil

Wie viel muss ich zahlen?

Arbeitnehmer/Rentner zahlen 7,0% + 0,9% Sonderbeitrag + 8 € Zusatzbeitrag. Auf Betriebsrenten/sonstige Versorgungsbezüge und Pensionen sind 14,9% zu zahlen.

Beamte und sonstige freiwillig Versicherte bezahlen 14,3%. Selbständige bezahlen ebenfalls 14,3% ihres Einkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld II zahlen 14,3%. In jedem Fall kommt der Zusatzbeitrag in Höhe von 8 € monatlich hinzu.

Arbeitgeber/Rentenversicherung zahlen 7,0% des Bruttoeinkommens.

Bleibt der einheitliche Beitragssatz in den nächsten Jahren konstant?

Am 01.07.2009 hat die Bundesregierung infolge des Konjunkturpaketes II den Beitragssatz von 15,5% auf 14,9% gesenkt.

Die Bundesregierung kann bei Bedarf einen neuen Beitragssatz festlegen. Der neue Beitragssatz muss aber bis zum 01.11. des jeweiligen Jahres per Rechtsverordnung festgelegt werden. Er kann aber auch schon vorher angepasst werden, wenn es der Gesetzgeber für notwendig hält. Dabei gilt: Der neue Beitragssatz muss zwei Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden. Beispiel: Soll er zum 01.08. wirksam werden, muss er zum 01.06. rechtsverbindlich angekündigt sein.

Wie wird das Geld eingezogen?

Wie bisher: Den einheitlichen Beitragssatz zieht Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Rentenversicherung von Ihrem Bruttoeinkommen ab. Das Geld fließt dann zuerst an uns als Krankenkasse. Wir müssen es aber direkt an den Gesundheitsfonds weiterleiten. Wir dürfen mit dem eingezogenen Geld also nicht arbeiten, sondern müssen auf die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds warten.

Ausnahme: Der Zusatzbeitrag muss vom Versicherten direkt an die Krankenkasse überwiesen werden.

Warum muss ich einen einheitlichen Beitragssatz zahlen?

Der Gesetzgeber will, dass es zwischen den Krankenkassen einen fairen Finanzausgleich gibt. Mit der Neuordnung der Finanzierung sollen zudem unterschiedliche Einkommenshöhen und Leistungsausgaben der Versicherten zwischen den Krankenkassen besser ausgeglichen werden.

Krankenkassen mit vielen kranken und/oder alten Mitgliedern erhalten daher seit 2009 mehr Geld als bisher. Außerdem gilt nun in allen Sparten der Sozialversicherung ein einheitlicher Beitragssatz - in der Krankenversicherung genauso wie in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung.

Wer kommt für den Sonderbeitrag auf?

Den Sonderbeitrag erbringen weiterhin die Versicherten allein.

Ich bin Rentner. Gilt der einheitliche Beitragssatz auch für mich?

Ja, auch Rentner/innen zahlen den einheitlichen Beitragssatz.

Gilt der einheitliche Beitragssatz auch, wenn ich privat versichert bin?

Nein, der einheitliche Beitragssatz gilt nur für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.

Gibt es weiterhin einen erhöhten Beitragssatz?

Nein. Einen erhöhten Beitragssatz gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr. Der erhöhte Beitragssatz galt bisher für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf die gesetzliche Entgelt-Fortzahlung - und damit sofort auf Krankengeld - hatten.

Grund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2009 für bestimmte Arbeitnehmergruppen den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld gestrichen.

Die betroffenen Personengruppen können sich allerdings mit zusätzlichen Wahltarifen gegen Lohnausfall bei Krankheiten absichern. Im Gegenzug gilt für diese Gruppen ein ermäßigter Beitragssatz von 14,3%.

Die Wahltarife gelten für unständig Beschäftigte, Künstler, Publizisten und Selbständige.

Muss ich während des Leistungsbezuges (z. B. Krankengeld) Beiträge bezahlen?

Während des Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld etc. besteht Beitragsfreiheit.

Zusatzbeitrag

Was ist der Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag wurde mit der letzten Gesundheitsreform eingeführt: Seit 1.1.2009 gilt ein einheitlicher Beitragssatz für alle Krankenkassen, der vom Gesetzgeber festgelegt wird. Zurzeit sind das 14,9% vom Bruttogehalt. Diese 14,9% fließen dann nicht etwa den jeweiligen Krankenkassen zu, sondern werden zunächst im sog. "Gesundheitsfonds" gesammelt, aus dem dann wieder an alle Kassen Geld verteilt wird - nach einem bestimmten Schlüssel, abhängig von Alter, Geschlecht und Krankheit der Versicherten.

Wenn das Geld aus dem Gesundheitsfonds für eine Krankenkasse nun nicht mehr ausreicht, gibt der Gesetzgeber einen letzten Ausweg vor: Die Krankenkasse muss einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Das ist zwar bitter, aber es gibt keine Alternative, weil der Gesetzgeber nun mal nur noch diesen Weg offen lässt.

Warum wird ein Zusatzbeitrag erhoben?

Der Gesetzgeber hat im vergangenen Jahr beschlossen, Zahlungen an Ärzte und Krankenhäuser um Milliardenbeträge zu erhöhen. Diese Mehrausgaben sind bei der Kalkulation des Gesundheitsfonds nur unzureichend berücksichtigt worden.

Aufgrund der gestiegenen Ausgaben für Ärztehonorare, Krankenhäuser und Medikamente, sowie wegen zu geringen Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds ist die Erhebung eines Zusatzbeitrages für die CITY BKK leider unumgänglich.

Nun deckt der Gesundheitsfonds nicht mehr 100 % der tatsächlichen Gesundheitskosten ab - warum? Weil die jährlich steigenden Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel, Ärzte und Krankenhäuser einfach nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zu geringe Finanzausstattung des Gesundheitsfonds wirkt sich auf alle Kassen aus. Experten rechnen daher damit, dass fast alle Krankenkassen 2010 - oder spätestens 2011 - einen Zusatzbeitrag erheben müssen.

Ist der Zusatzbeitrag für alle Krankenkassen gleich?

Nein. Er kann von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Er wird nach den jeweiligen Erfordernissen festgelegt.

Der Zusatzbeitrag kann pauschal oder prozentual vom Einkommen erhoben werden. Ein Zusatzbeitrag bis zu 8 € muss gezahlt werden, unabhängig vom Einkommen. Übersteigt der monatliche Zusatzbeitrag 8 €, muss die Krankenkasse die Einnahmen des Mitglieds prüfen. Entspricht der Zusatzbeitrag dann mehr als 1% des Einkommens, darf nur 1% eingezogen werden.

Beispiele für Bezieher niedriger Einkommen:

  • Sie verdienen 500 € im Monat. Ihre Krankenkasse verlangt einen Zusatzbeitrag von 8 €. Dann müssen Sie trotzdem 8 € bezahlen, auch wenn 1% des Bruttoeinkommens nur 5 € entspricht.
  • Sie verdienen 800 € im Monat. Ihre Krankenkasse verlangt einen Zusatzbeitrag von 10,00 €. Dann müssen Sie trotzdem nur 8 € bezahlen (1% des Bruttoeinkommens).

Gibt es Ausnahmeregelungen für finanzschwache Versicherte?

Ja. Sozialhilfe-Empfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, müssen einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst bezahlen. Diesen übernimmt das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt.

Auch für ALG-II-Bezieher wird der Zusatzbeitrag in Härtefällen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Wechsel der Krankenkasse eine besondere Belastung für den ALG-II-Bezieher darstellt.

Wird der Zusatzbeitrag wie der normale Krankenversicherungs-Beitrag eingezogen?

Der Zusatzbeitrag muss vom Versicherten direkt an die Krankenkasse überwiesen werden – er wird nicht wie der einheitliche Beitragssatz vom Einkommen abgezogen.

Das heißt: Der Versicherte ist selbst verantwortlich dafür, dass der Zusatzbeitrag an die Krankenkasse gezahlt wird. Der einfachste Weg ist, der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung zu geben.

Muss ich einen Zusatzbeitrag bei der CITY BKK zahlen?

Ja. Seit dem 1. April 2010 hat auch die CITY BKK - so wie viele andere Krankenkassen auch - einen Zusatzbeitrag. Er beträgt monatlich 8 €. Mit unserem attraktiven CITYbonus-Programm kann der Zusatzbeitrag aber leicht ausgeglichen werden.

Wer muss den Zusatzbeitrag zahlen bzw. nicht zahlen?

Jedes Mitglied der CITY BKK ist verpflichtet, den Zusatzbeitrag zu bezahlen. Ausgenommen sind mitversicherte Partner und Kinder. Ebenso beitragsfreie Bezieher von Erziehungsgeld oder Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Versorgungskrankengeld.

Ebenfalls von der Zahlung befreit sind beitragsfreie Rentenantragsteller. Ab dem - eventuell rückwirkend festgestellten - Zeitpunkt des Rentenbeginns ist der Zusatzbeitrag zu zahlen bzw. nachzuzahlen.

Für Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, zahlt der zuständige Leistungsträger den Zusatzbeitrag. Als Sozialhilfeempfänger wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Sozialamt.

Auch für ALG II-Bezieher kann der Zusatzbeitrag in Härtefällen von der Bundesagentur für Arbeit/Jobcentern/Optionskommunen übernommen werden - das gilt insbesondere für Versicherte, die sich in speziellen Behandlungsprogrammen befinden.

Müssen Familienversicherte auch einen Zusatzbeitrag zahlen?

Nein. Beitragsfrei Mitversicherte müssen keinen Zusatzbeitrag zahlen.

Wie kann ich den Zusatzbeitrag entrichten?

Ganz einfach und sehr bequem geht's per Lastschrifteinzugsverfahren - entweder quartalsweise mit einmal pro Jahr 4 € Rabatt. Oder ganzjährlich, und dann sogar mit 8 € Rabatt! Ergibt einen Jahresbeitrag von 64 € (72 € - 8 € = 64 €). Dazu schicken Sie uns bitte die Einzugsermächtigung ausgefüllt zurück, oder faxen Sie uns kostenfrei unter (0800) 503 52 14 oder per E-Mail an info@citybkk.de.

Eine andere Möglichkeit ist die vierteljährliche Überweisung. Oder Sie überweisen den gesamten Zusatzbeitrag einmal für ein ganzes Jahr im Voraus - das wären für 2010 dann 72 € für die noch verbleibenden 9 Monate. Und dafür gibt's dann ebenfalls 8 € Rabatt! Der Jahresbeitrag wären dann nur 64 € (72 € - 8 € = 64 €).

Welche Vorteile habe ich durch die Einzugsermächtigung und die Zahlung des Zusatzbeitrages im Voraus?

Entscheiden Sie sich für die Einzugsermächtigung und lassen Sie vierteljährlich abbuchen, erhalten Sie pro Kalenderjahr einen Rabatt von 4 € - d. h., Sie sparen also immerhin einen halben Monats-Zusatzbeitrag.

Wenn Sie uns jedoch beauftragen, den Zusatzbeitrag bis zum Jahresende im Voraus abzubuchen, zahlen Sie nur 64 € statt 72 € für 9 Monate (Sie erhalten bei Vorauszahlung einen Rabatt von 8 €). Das gilt auch, wenn Sie uns diesen Gesamtbetrag überweisen. In diesen beiden Fällen sparen Sie also auf bequeme Art einen vollen Monats-Zusatzbeitrag!

Kann ich den Zusatzbeitrag auch monatlich zahlen?

Ja, das ist möglich. Es empfiehlt sich dann die Einrichtung eines Dauerauftrags. Als Verwendungszweck geben Sie bitte "Zusatzbeitrag und Ihre Krankenversicherten-Nr." an.

Kann der gesamte Zusatzbeitrag am Ende des Jahres gezahlt werden?

Nein, das ist nicht möglich. Wenn Sie aber den gesamten Zusatzbeitrag auf einmal für ein ganzes Jahr im Voraus zahlen - das wären für 2010 dann 72 € für die noch verbleibenden 9 Monate - erhalten Sie dafür sogar 8 € Rabatt! Der Jahresbeitrag wären dann 64 € (72 € - 8 € = 64 €).

Kann der Zusatzbeitrag auch bar bezahlt werden?

Ja, der Zusatzbeitrag kann in unseren Geschäftsstellen auch bar bezahlt werden. Sie erhalten dann eine Quittung von uns.

Kann der Arbeitgeber/Rentenversicherungsträger den Zusatzbeitrag zahlen?

Leider nein. Diesen neuen, zusätzlichen Beitrag zur Finanzierung unseres Gesundheitssystems muss in voller Höhe ausschließlich der Versicherte leisten. Aus seinem Netto, bzw. aus eigener Tasche. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit (BA) und ähnliche Institutionen tragen weder eine Teillast, noch behalten sie den Zusatzbeitrag ein.

Welche Konsequenzen erwachsen mir, wenn ich den Zusatzbeitrag nicht zahle?

Dann wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Und zwar in jedem Fall. Bleibt auch das unbeachtet, folgt eine Vollstreckungsmaßnahme. Alle Kosten müssen vollständig durch das säumige Mitglied getragen werden. Außerdem kann danach zusätzlich eine Leistungsbeschränkung verhängt werden.

Ein Erlass der Zahlung des Zusatzbeitrags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aufgrund der geringen Höhe des Zusatzbeitrags ist eine ratenweise Zahlung leider nicht möglich.

Kann ich gegen die Erhebung des Zusatzbeitrags einen Widerspruch einlegen?

Im Prinzip: Ja. Denn grundsätzlich kann gegen jedes Verwaltungshandeln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Widerspruch eingelegt werden. Allerdings wäre kaum mit Erfolg zu rechnen: Der Zusatzbeitrag ist ja gesetzlich abgesegnet - und daran sind auch die Gerichte gebunden. Außerdem hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung - d. h., dass der Beitrag gezahlt werden muss.

Kann ich den Zusatzbeitrag von der Steuer absetzen?

Ja. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich absetzbar. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag.

Welche Vorteile habe ich bei der CITY BKK?

Viele, sehr viele! (siehe auch http://vorteile.citybkk.de) Denn bei der CITY BKK können Sie mit zahlreichen Gesundheitsangeboten bares Geld sparen - und zwar deutlich mehr, als der Zusatzbeitrag kostet.

Da wären z. B. Zuschüsse zu Präventionskursen (bis zu 600 € jedes Jahr). Dann die BKK-Aktiv-Wochen, das sind Zuschüsse zum Gesundheits-Urlaub. Auch eine empfohlene Auslands-chutzimpfung zahlt Ihnen die CITY BKK. Oder nehmen wir das CITYbonus-Programm: Da können Sie sich durch eine gesunde Lebensführung Prämien im Wert von bis zu bis zu 290 € verdienen! Dann unsere attraktiven Wahltarife - wir nennen sie unsere SMILE-Tarife, weil auch sie bares Geld sparen!

Aber das sind nur einige der rein finanziellen Vorteile.

Entscheidend ist jedoch, was Sie als Versicherter für Ihr Geld bekommen - und da ist die CITY BKK nach wie vor führend im Preis-Leistungsverhältnis: Im Krankheitsfall bietet die CITY BKK einfach mehr! Neben den Standardleistungen auch zahlreiche innovative Versorgungsangebote auf höchstem Niveau - z. B. unsere BKK MedPlus-Programme für die Diagnosen:

  • Diabetes mellitus Typ 1
  • Diabetes mellitus Typ 2
  • Koronare Herzkrankheit (KHK)
  • Brustkrebs
  • Asthma Bronchiale
  • COPD (hinter der Abkürzung COPD verbirgt sich der englische Begriff "Chronic Obstructive Pulmonary Disease", auf Deutsch: Chronisch obstruktive Lungenerkrankung. COPD wird als Sammelbegriff für die chronisch obstruktive Bronchitis und das Lungenemphysem verwendet).

Ihre Teilnahme an diesen Programmen wird mit jährlich 50 € honoriert. Außerdem Haushaltshilfe auch für Singles, Zahnersatz und Zahnprophylaxe zum Nulltarif und, und, und... Schauen Sie doch mal unter www.citybkk.de vorbei!

Weitere Fragen zum Zusatzbeitrag?

Unsere kostenlose Servicehotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags bis 16.00 Uhr für Sie da: (0800) 503 52 12.

Wird die Praxisgebühr durch den Zusatzbeitrag abgeschafft?

Nein. Die Praxisgebühr bleibt bestehen.

Versicherungsrecht und Wechsel der Kasse

Gilt die Mitversicherung meines Ehepartners und meiner Kinder weiter?

Ja. Ehepartner und Kinder sind weiterhin mitversichert.

Muss ich den Zusatzbeitrag auch für Ehepartner und Kinder zahlen?

Nein. Zusatzbeiträge fallen weder für Kinder noch für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige an, etwa den Ehepartner. Ausnahme: Das Kind ist selbst Mitglied, zum Beispiel freiwillig oder als Waisenrentner.

Kann ich die Krankenkasse künftig noch wechseln?

Ja. Nach heutigem und auch nach künftigem Recht gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten. Aber: Wenn Sie Ihrer Krankenkasse kündigen wollen, müssen Sie mindestens 18 Monate lang dort versichert gewesen sein.

Ausnahme: Es wird erstmals ein Zusatzbeitrag erhoben, der Zusatzbeitrag wird erhöht oder die bisher ausgezahlte Prämie wird gesenkt. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Die CITY BKK bietet ihren Mitgliedern die Freiheitsgarantie. Das heißt, es gibt keine Vertragsbindung mehr. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Zu welchem Zeitpunkt kann ich meine Mitgliedschaft kündigen?

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich (geht die Kündigung im April 2010 ein, endet die Mitgliedschaft zum 30.06.2010. Geht sie im Mai 2010 ein, endet die Mitgliedschaft zum 31.07.2010).

Wir empfehlen aber dringend, die Entscheidung über eine Kündigung nicht zu überstürzen. Wenn man sich jetzt für eine neue Krankenkasse entscheidet, ist man 18 Monate an diese gebunden. Es sei denn, diese Krankenkasse erhebt selbst einen Zusatzbeitrag oder senkt die Prämie – dann haben Sie auch bei dieser Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht.

Leistungen und Finanzierung der CITY BKK

Wie unterscheiden sich die Leistungen der Krankenkassen ab 2009?

Der Gesetzgeber möchte, dass es zwischen den Krankenkassen mehr Wettbewerb gibt. Künftig sollen Service und Leistungen entscheiden und nicht unterschiedliche Beitragssätze.

Im Vordergrund stehen daher Fragen wie:

  • Kümmert sich meine Krankenkasse um mich als Versicherte/n?
  • Gibt es eine Hotline, bei der ich anrufen kann, wenn ich eine ärztliche Zweitmeinung will?
  • Ist meine Krankenkasse familienfreundlich?
  • Welche Präventionsangebote bietet meine Krankenkasse?
  • Sind die Wahltarife passgenau auf mich zugeschnitten?

Manche behaupten, Krankenkassen würden im nächsten Jahr Leistungen streichen. Stimmt das?

Im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurden keine Leistungskürzungen vorgesehen.

Vielmehr wurden neue Leistungen eingeführt. Zum Beispiel wurden Rehabilitationsleistungen und Mutter-Vater-Kind-Kuren von Ermessens- in Pflichtleistungen umgewandelt oder Schutzimpfungen, unter anderem Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs, in den Leistungskatalog aufgenommen.

Bei der CITY BKK profitieren Sie unter anderem von folgenden Leistungsvorteilen:

  • Das medizinische CITYMED Gesundheitstelefon: Hier steht Ihnen medizinisches Fachpersonal – also auch Ärzte – an 7 Tagen in der Woche rund um die Uhr für alle Fragen zur Verfügung.
  • Präventionskurse, die wir mit bis zu 600 € pro Jahr bezuschussen.

Weitere Vorteile der CITY BKK finden Sie hier

Bietet die CITY BKK einen besseren Service oder bessere Leistungen an?

Unsere besondere Kompetenz liegt in der medizinischen Begleitung unserer Versicherten. Anders als bei anderen Krankenkassen arbeiten bei uns auch Ärzte, Apotheker und medizinische Fachkräfte.

Zudem kooperieren wir weiterhin mit Kliniken und Fachärzten. So können wir in unseren Geschäftsstellen die Betreuung unserer Versicherten durch Ärzte und Kliniken besser beurteilen und auf eine qualitativ hochwertige Behandlung achten.

Dadurch haben wir die Möglichkeit, neue Konzepte zu entwickeln und in die Praxis umzusetzen, beispielsweise eine koordinierte Betreuung der Versicherten – in enger Abstimmung zwischen Hausarzt, Klinik und Reha-Klinik. Oder auch durch unser bisher in Berlin einzigartiges Patientenbegleiter-Projekt, mit dem wir kranken Menschen schnell und unbürokratisch weiterhelfen.

Außerdem haben wir für 2010 neue Maßnahmen umgesetzt:

Weitere Vorteile der CITY BKK finden Sie unter hier.

Ich kann mich (als freiwillig Versicherter) privat versichern. Das ist für mich günstiger, oder?

Eine private Versicherung kann in der Tat günstiger sein als eine gesetzliche. Zu beachten ist aber, dass man hier nur relativ günstige Beiträge zahlt, wenn man jünger ist. Wenn man älter und damit tendenziell auch öfter krank wird, steigen die Beiträge.

Auch gibt es in "der Privaten" keine kostenfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Die Entscheidung, ob man in eine private Versicherung wechselt, sollte deshalb gut durchdacht und die Modellrechnungen der Vertreter genauestens studiert werden.

Vor allem sollte man derzeit von einem Wechsel absehen: Durch die Gesundheitsreform müssen die privaten Krankenkassen Basistarife für Ihre kranken und damit teuren Versicherten anbieten. Dadurch kommt es zu steigenden Prämien.

Gibt es eine Möglichkeit, die finanzielle Belastung zu senken?

Ja. Die CITY BKK bietet zum Beispiel Wahltarife mit Selbstbehalt an. Teilnehmern an den BKK MedPlus-Programmen werden 50 € im Jahr erstattet. Dies ist mehr als die Praxisgebühr von 10 € pro Quartal.

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