Öffentliche Bekanntmachung zur Schließung der CITY BKK
Das Bundesversicherungsamt hat mit Bescheid vom 04.05.2011 nach § 153 SGB V i. V. m. § 46 Abs. 5 SGB XI entschieden:
”Die CITY BKK und die CITY BKK-Pflegekasse werden zum 01.07.2011 (mit Ablauf des 30.06.2011) geschlossen.”
Die großen finanziellen Schwierigkeiten der CITY BKK und die Erkenntnis, dass die Leistungsfähigkeit der CITY BKK zu einer vertretbaren Belastung der Versicherten bzw. Mitglieder auf Dauer nicht zu gewährleisten ist, haben das Bun-desversicherungsamt veranlasst, die CITY BKK zu schließen. Die Schließung tritt mit Ablauf des 30.06.2011 in Kraft.
Der Vorstand wickelt die Geschäfte ab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die CITY BKK als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert (§ 155 Abs. 1 SGB V).
Der Vorstand macht hiermit die Schließung öffentlich bekannt. Gläubiger der CITY BKK und der CITY BKK Pflegekasse werden gebeten, ihre Forderungen innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung geltend zu machen oder zumindest anzumelden. Soweit dem Grunde nach berechtigte Forderungen nicht binnen sechs Monaten bei der Kasse angemeldet werden, wird eine Befriedigung verweigert werden (§ 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Diese Fristen gelten nicht für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderung auf Grund zwischen- oder überstaatlichen Rechts.
Diese Bekanntmachung ergeht nach § 155 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 19 der Satzung der CITY BKK und § 11 der Satzung der CITY BKK Pflegekasse.
gez.
Der Vorstand der CITY BKK
Diese Bekanntmachung wurde am 04.05.2011 in den Betriebsräumen der CITY BKK ausgehängt sowie im Internet unter www.citybkk.de veröffentlicht. Die Schließung gilt daher mit diesem Tag als öffentlich bekanntgegeben (§ 19 der Satzung der CITY BKK). Zudem erfolgte die Veröffentlichung am 06.05.2011 im elektronischen Bundesanzeiger. Somit können Forderungen, die ab/nach Montag, dem 07.11.2011, angemeldet werden, gemäß § 155 Abs. 2 S. 2 SGB V zurückgwiesen werden.

