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Befreiungen von Zuzahlungen

Versicherte sollen finanziell nicht überfordert werden. Deshalb kann die CITY BKK in besonderen Situationen die geleisteten Zuzahlungen ganz oder teilweise übernehmen.

Kinder unter 18 Jahren sind generell von Zuzahlungen befreit, außer bei kieferorthopädischer Behandlung, Zahnersatz und Fahrkosten.

Zuzahlungsgrenze

Ihre während eines Kalenderjahres entstehenden Zuzahlungen zu allen Leistungen können von der CITY BKK erstattet werden, sofern sie Ihre persönliche Zuzahlungsgrenze übersteigen.

  • Für alle Versicherten gilt eine einheitliche Belastungsgrenze von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Familienhaushaltes.
  • Bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung verringert sich die individuelle Belastungsgrenze auf 1% der Bruttoeinnahmen.

Darüber hinausgehende Belastungen durch geleistete Zuzahlungen werden am Jahresende erstattet.

Wir prüfen gerne, ob Sie mit den gesetzlichen Zuzahlungen die Zuzahlungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht haben. Wenn ja, befreien wir Sie für den Rest des Jahres von der Zahlung der gesetzlichen Zuzahlungen.

Zuzahlungsfreie Arzneimittel

Bereits 2006 trat das Gesetz für mehr Wirtschaftlichkeit bei der Arzneimittelversorgung von Patienten in Kraft. Für einige besonders preisgünstige Medikamente, die Ihnen der Arzt verschrieben hat, entfällt Ihre Zuzahlung. Das bedeutet für Sie Einsparungen von bis zu 10 € pro verschriebenem Medikament.

Mit folgender Maske können Sie sich zuzahlungsfreie Arzneimittel anzeigen lassen.

Hinweis: Die Informationen dienen nicht dazu, ein Präparat zu empfehlen oder zu bewerben oder die fachliche Beratung durch einen Arzt oder Apotheker zu ersetzen.

Quelle: www.gkv.info | Realisierung: krankenkassenratgeber.de

Wichtig: Ihr Arzt sollte Sie darüber informieren, wenn er ein Arzneimittel verschreibt, dessen Preis über dem Festbetrag liegt. Fragen Sie in einem solchen Fall, ob es ein alternatives, günstigeres Präparat gibt. Wenn Sie trotzdem ein Arzneimittel wählen, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, tragen Sie die Differenz selbst. Diese Aufzahlung ist auch dann fällig, wenn Sie von Zuzahlungen befreit sind.

Weitere Befreiungen

Jüngere Versicherte haben Anspruch auf eine abgesenkte Zuzahlungsgrenze, wenn sie sich einmalig über die Vor- und Nachteile der Früherkennungsuntersuchungen von Gebärmutterhals-, Brust- und Darmkrebs beraten lassen.

Dies gilt für Frauen, die nach dem 01.04.1987 bzw. Männer, die nach dem 01.04.1962 geboren wurden.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Frauen müssen innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Erreichen des 20. Lebensjahres einen Nachweis über eine Beratung zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs erbringen. Dies gilt nur für den Fall, dass eine solche Erkrankung nach dem 01.01.2010 eintritt.
  • Männer müssen innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Erreichen des 50. Lebensjahres – frühestens ab 2012 – nachweisen, dass sie eine Beratung zur Früherkennung von Darmkrebs in Anspruch genommen haben.

Für die Beratung sowie die Untersuchung wird keine Praxisgebühr fällig.

Wichtig: Für ältere Versicherte gelten die jeweiligen Regelungen nicht. Wenn sie chronisch krank werden , können sie die verminderte Zuzahlungsgrenze in Anspruch nehmen.

Dasselbe gilt für Versicherte, die schon jetzt an einer chronischen Erkrankung leiden.

 

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